Satzungen

Satzungen des SKI KLUB LINZ

In der Fassung vom 8. Oktober 2005

Verabschiedet von der Hauptversammlung

I.        Name und Sitz

Der Verein hat den Namen "SKI KLUB LINZ" und hat seinen Sitz in Linz/Donau. Der SKI KLUB LINZ (SKL) ist Verbandsverein des Landesskiverbandes Oberösterreich, bzw. des Österreichischen Skiverbandes. Weiters ist der SKL Mitglied des Allgemeinen Sportverbandes Österreich (ASVÖ). Der SKL ist unpolitisch.

II.       Abzeichen

Das Vereinsabzeichen des SKL ist wappenförmig und zeigt auf weiß-schwarzem Grund zwei liegende, rote Ski, welche durch einen senkrecht stehenden Skistock durchkreuzt sind. Darüber steht in schwarzem Schriftband in goldenen oder gelben Lettern "SKI KLUB LINZ".

III.     Zweck

Der SKL bezweckt die Förderung und Verbreitung des touristischen und sportlichen Skilaufs durch Zusammenarbeit mit Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele haben, unter Ausschluss jeglicher politischer und auf Gewinn gerichteter Zielsetzung zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Dies wird erreicht:

      1. durch Veranstaltung von Skikursen für alle Altersklassen unter Leitung der vereinsangehörigen, staatlich geprüften Lehrwarte, Trainer und Skilehrer.
      2. durch gemeinsame Wochenend- und Urlaubsfahrten.
      3. alljährliche Durchführung der Klubmeisterschaft sowie anderer sportlicher Veranstaltungen.
      4. Entsendung geeigneter Skiläufer/Innen zu den Skiwettkämpfen des LSVOÖ bzw. ÖSV.
      5. Durchführung von Konditionstraining für alle Mitglieder.
      6. Filme und Vortäge.
      7. Gesellschaftliche Veranstaltungen.
      8. Verschiedene Sektionen: z.B. Snowboard, Langlauf und Tourenskilauf.

IV.      Finanzielle Mittel 

Zur Erreichung des oben genannten Zweckes dienen folgende finanzielle Mittel:

      1. Mitgliedsbeiträge
      2. Spenden
      3. Subventionen

Die Höhe der Beiträge bzw. der Aufnahmegebühr richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereines und werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Im Mitgliedsbeitrag ist der Verbandsbeitrag des ASVÖ und bei ÖSV Mitgliedern auch des ÖSV inbegriffen. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober des jeweiligen Jahres und endet am 30. September des folgenden Jahres.

V.       Mitgliedschaft

Der SKL besteht aus Mitgliedern, welche eine schriftliche Beitrittserklärung abgegeben haben. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist eine Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Klubleitung, das heißt Aufnahmen können auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder unterteilen sich:

      1. SKL-Mitglieder mit ÖSV und ohne ÖSV
      2. Anschlussmitglieder (Ehepartner und Lebenspartner)
      3. Studenten
      4. Schüler und Jugendliche
      5. Senioren (Frauen über 60, Männer über 65 Jahre)
      6. Familienmitgliedschaft
      7. Ehrenmitglieder

VI.      Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Vollmitglied hat Sitz und Stimme in der Hauptversammlung, kann wählen und gewählt werden. Jedem Mitglied steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des SKL teilzunehmen und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Er hat die Pflicht die Bestrebungen des SKL nach Kräften zu unterstützen. Dem Mitglied ist bekannt, dass der Mitgliedsbeitrag eine Bringschuld ist, die rechtzeitig bis spätestens 31. Jänner bezahlt werden muss. Nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge können durch ein Inkassobüro mit zusätzlichen Spesen eingenommen werden. Kein Mitglied hat gegenüber dem Verein ein Recht auf Schadenersatzansprüche aus den vom Verein gewährten Rechten oder aus körperlichen Schäden, welche sich aus der Sportausübung ergeben.

VII.    Endigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitgliedes kann erfolgen:

      1. freiwillig durch eine schriftliche Erklärung. Dies entbindet jedoch nicht von der Beitragsverpflichtung für das laufende Jahr.
      2. Streichung. Die Klubleitung kann auf Streichung eines Mitgliedes erkennen, wenn der Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Jänner nicht bezahlt wurde.
      3. Ausschließung. Ausschließungsgründe sind: unehrenhaftes oder vereinschädigendes Verhalten, grobes oder beharrliches Zuwiederhandeln gegen die Vereinssatzungen, ein dem Kameradschaftsgeist und das Zusammenleben der Vereinsmitglieder störende Verhalten.

VIII.  Versammlungen

      1. Ordentliche Hauptversammlung
      2. Außerordentliche Hauptversammlungen
      3. Ausschusssitzungen
      4. Sonderausschüsse

Die Hauptversammlung tritt ein Mal im Jahr vor Beginn der Wintersportsaison zusammen, und ist spätestens 6 Tage vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch schriftliche Einladungen einzuberufen. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine, um eine halbe Stunde später einberufene Hauptversammmlung unter allen Umständen beschlussfähig.

In den Wirkungskreis der Hauptversammlung gehören:

      1. Prüfung und Genehmigung des alljährlich von der Vereinsleitung zu erstattenden Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
      2. Wahl der Klubleitung und der Kassaprüfer
      3. Änderung der Satzungen
      4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
      5. Festlegung des Sport- und Veranstaltungsprogrammes für die kommende Saison
      6. Ehrung von Mitgliedern
      7. Auflösung des Vereins
      8. Sonstige Vorkommnisse für die Tätigkeit des Vereins

Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, sind geltend, wenn diese mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

Die außerordentliche Hauptversammlung kann fallweise von der Vereinsleitung nach eigenem Ermessen oder wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder fordert, einberufen werden. Ausschusssitzungen und Sonderausschüsse werden nach Erfordernis von der Vereinsleitung einberufen.

IX.     Klubleitung (bzw. Klubvorstand)

Die Klubleitung besteht aus:

      1. Obmann und Obmannstellvertreter
      2. Schriftführer und Stellvertreter
      3. Kassier und Stellvertreter
      4. Sportwart und Stellvertreter
      5. Lehrwesen
      6. Sektionsleiter (z.B. für Snowboard, Langlauf, usw.)
      7. Veranstaltungsreferent
      8. Zeugwart
      9. Kampfichter
      10. Presse und Werbung
      11. Beiräte
      12. Rechnungsprüfer
      13. ärztliche Betreuung

Die Mitglieder der Klubleitung werden von der Hauptversammlung (HV) für 4 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch ein Zeichen mit der Hand oder durch Zuruf. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, so hat die Klubleitung das Recht, sich nach eigener Entschließung bis zu nächsten HV zu ergänzen. Ein auf diese Weise hinzugekommenes Vorstandsmitglied ist von der nächstfolgenden HV zu bestätigen.

Die Klubleitung beschließt über alle Klubangelegenheiten sofern dieselben in den Wirkungskreis desselben gehören. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen wurden und mindestens 4 davon anwesend sind. Die Einladung muss nicht schriftlich erfolgen!

Beschlüsse der Klubleitung können nur mit Stimmenmehrheit gefasst werden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Im Verhinderungsfall vertritt der Obmannstellvertreter den Obmann. Dem Obmann und dem Obmannstellvertreter obliegt die Vertretung des SKL nach außen hin sowie bei allen Versammlungen.

Vereinbarungen und Schriftstücke, welche für den SKL rechtsverbindlich sind, müssen vom Obmann oder Obmannstellvertreter sowie vom Kassier oder Schriftführer unterschrieben werden. Die Kassiere sind berechtigt zur Entgegennahme von Geldern in jeder Form, haben jedoch bei Leistungen und Zahlungen die Unterschrift des Obmannes bzw. des Stellvertreters einzuholen.

Der Wirkungskreis bzw. die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus dem Ressort für welches sie gewählt wurden. Sämtliche Ämter im SKL Vorstand sind unbesoldete Ehrenämter, doch haben alle Vorstandsmitglieder auf Vergütung ihrer Ausgaben Anspruch, allerdings nur, wenn diese Ausgaben in Verbindung mit ihrer Tätigkeit für den SKL getätigt wurden.

Die Klubleitung ist berechtigt für besondere Veranlassungen, z. B. für Sport- und gesellschaftliche Veranstaltungen auch unter Zuziehung von nicht der Klubleitung angehörigen Mitgliedern Sonderausschüsse zu bilden, die der Klubleitung jedoch verantwortlich sind.

Verbindlichkeiten des SKL werden einzig durch sein Vermögen gedeckt, eine persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.

X.       Rechnungsprüfer

Bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung werden 2 Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen der Klubleitung nicht angehören. Sie sind berechtigt, die Rechnungsgebarung beliebig oft zu überprüfen, jedoch mindestens einmal im Jahr, und dann darüber schriftlich der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

XI.     Schiedsgericht 

Zur Entscheidung eines, aus den Vereinsverhältnissen entspringenden Streites, hat die Klubleitung über Verlangen eines der beiden Streitteile die Einberufung eines Schiedsgerichtes in die Wege zu leiten. Jede Partei wählt einen Schiedsrichter; diese müssen sich dann über die Wahl eines Vorsitzenden einigen. Widrigenfalls entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Mitglieder der Klubleitung sind vom Schiedsamt ausgeschlossen. Das Schiedsgericht ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden und entscheidet in nicht öffentlicher Verhandlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schiedsspruch ist samt Begründung bei den Streitteilen sowie der Klubleitung schriftlich zuzustellen. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch ist nicht möglich.

XII.   Auflösung des Vereins 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die HV, zu welcher alle Ehren- und Vollmitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Der Auflösungsbeschluss ist nur gültig, wenn er von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Nach erfolgter Auflösung ist das Klubvermögen dem Landesskiverband für Oberösterreich zur Verwahrung und Verwaltung zu übergeben, der es einem neu zu gründenden Skiklub in Linz wieder zur Verfügung zu stellen hat.